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UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

[ Auszug: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverh ... ]